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Me­dia­ti­on im Ge­richt - das Gü­te­richter­ver­fah­ren

Das Ge­setz zur För­de­rung der Me­dia­ti­on und an­de­rer Ver­fah­ren der au­ßer­ge­richt­li­chen Kon­flikt­bei­le­gung hat die Me­dia­ti­on an den Ge­rich­ten neu ge­re­gelt. Nun­mehr kön­nen die Be­tei­lig­ten eines Ge­richts­ver­fah­rens mit ihrem Ein­ver­ständ­nis für einen Gü­te­ver­such an einen hier­für be­stimm­ten und nicht ent­schei­dungs­be­fug­ten Rich­ter (Gü­te­richter) ver­wie­sen wer­den.

Für das Gü­te­ver­fah­ren wer­den keine zu­sätz­li­chen Ge­richts­kos­ten er­ho­ben. Hat der Gü­te­ver­such zu einer Ei­ni­gung ge­führt, wird die Ver­ein­ba­rung ent­we­der als Ver­gleich pro­to­kol­liert oder in den Pro­zess ein­ge­bracht, die Klage zu­rück­ge­nom­men oder das Ver­fah­ren für er­le­digt er­klärt. Kann in der Gü­te­ver­hand­lung keine ein­ver­nehm­li­che Lö­sung er­zielt wer­den, gibt der Gü­te­richter das Ver­fah­ren an die zu­stän­di­ge Kam­mer zu­rück. Das ge­richt­li­che Ver­fah­ren wird in dem Sta­di­um fort­ge­setzt, in dem es sich vor der Gü­te­ver­hand­lung be­fand. Hier­bei dür­fen die in der Gü­te­ver­hand­lung of­fen­ge­leg­ten In­for­ma­tio­nen nicht in das Ver­fah­ren ein­ge­bracht wer­den, es sei denn, dies ist so ver­ein­bart wor­den.

Soll­ten Sie ein Ver­wal­tungs­streit­ver­fah­ren füh­ren und einen Gü­te­ver­such wün­schen, tei­len Sie das dem Ge­richt bitte unter dem Ak­ten­zei­chen des Ver­fah­rens mit. Es wird dann prü­fen, ob sich der Rechts­streit für einen Gü­te­ver­such tat­säch­lich eig­net und ob ggf. die an­de­ren Be­tei­lig­ten eben­falls mit der Durch­füh­rung eines sol­chen Ver­fah­rens ein­ver­stan­den sind.

Für wei­te­re In­for­ma­ti­on ste­hen Ihnen gern un­se­re Gü­te­richter zur Ver­fü­gung. Sie sind durch die prä­si­dia­le Ge­schäfts­ver­tei­lung zur Gü­te­richte­rin bzw. zum Gü­te­richter beim Ver­wal­tungs­ge­richt Mag­de­burg be­stellt wor­den und über die Ge­schäfts­stel­le für Gü­te­richter­ver­fah­ren (Frau Giebson, Tel: 0391 606-7011) zu er­rei­chen.